Zusammenfassung: In dieser Rechtssache handelte es sich darum, dass der Menschenrechtsauschuss der Vereinten Nationen sich zu einer durch den VwGH bestätigten Beschwerde äußerte und Österreich ua wegen der langen Verfahrensdauer rügte. Die Frage, die das Gericht nun zu klären hatte war, inwieweit die Äußerung des Menschenrechtsausschusses für Österreich verbindlich ist.