Zusammenfassung: Der Autor kommentiert in seinem Beitrag die Entscheidung des OGH (3 Ob 169/07k) in welcher dieser die Frage, ob das noch zu Lebzeiten des Stifters geltend gemachte Recht auf Prüfung der Stiftung über seinen Tod hinausreicht und von den Erben ausgeübt werden kann, bejahte. Der OGH machte seine Entscheidung von einem greifbaren Anhalt in der Stiftungsurkunde abhängig; was jedoch, wenn eine solche fehlt?
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