§ 355 EO; § 15 UWG; § 52 MSchG; § 51 MSchG
Der OGH konkretisiert die Behauptungs- und Bescheinigungslast des betreibenden Gläubigers im Rahmen der Unterlassungsexekution und nimmt zur Feststellung einer schuldhaften Verletzung des Exekutionstitels durch Nichtverhinderung des Verkaufs markenrechtsverletzender Produkte durch einen Einzelhändler Stellung.