§ 6 Z 5 EStG
Ein entdeckter Bodenschatz ist als eigenständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren, das bei Einbringung in das Betriebsvermögen eine Bewertung mit dem Teilwert erfordert. Die Verfeinerung der Informationen über die Beschaffenheit des Bodenschatzes machen keine jährliche Neubewertung, sondern eine Angleichung der Abschreibungsdauer erforderlich.