§ 3 Abs 1 AVRAG; § 4 Abs 2 AVRAG
Die Festlegung von - im Vergleich zu den Lohnbestimmungen für neu angestelltes Personal - besseren Entlohnungsbedingungen für die Stammbelegschaft liegt im Gestaltungsermessen der Kollektivvertragsparteien.
§ 3 Abs 1 AVRAG; § 4 Abs 2 AVRAG
Die Festlegung von - im Vergleich zu den Lohnbestimmungen für neu angestelltes Personal - besseren Entlohnungsbedingungen für die Stammbelegschaft liegt im Gestaltungsermessen der Kollektivvertragsparteien.