§ 18 UWG; § 1 UWG; § 107 TKG
Die Bejahung der Unternehmerhaftung für die Wettbewerbsverletzung einer Schwesterngesellschaft setzt die Einflussmöglichkeit zur Abwehr des wettbewerbswidrigen Verhaltens voraus. Der bloße Anschein einer Einflussmöglichkeit hat nicht die Passivlegitimation nach § 18 UWG zur Folge.