§ 1486 ABGB
Die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen wird im Fall der säumigen Vornahme einer Verbesserung des Werkgegenstands mit dem bedungenen Verbesserungstermin in Gang gesetzt. Sofern die Zurückbehaltung des gesamten Werklohns aufgrund der Geringfügigkeit der Mängel schikanös wäre, hat die Vereinbarung eines Verbesserungstermins keinen Einfluss auf die Fälligkeit.