Zusammenfassung: Der BGH ersucht um die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage, ob sich aus Art 5 Abs 3 Kfz-GVO 1475/95 ableiten lässt, dass die durch den Geltungsbeginn der KFZ-GVO 2002 bedingten Rechtsänderungen eine vorzeitige Kündigung eines Vertriebsvertrages rechtfertigen.
BGH, 26.07.2005, KZR 14/04