Zusammenfassung: Neben der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt ist auch das betroffene Unternehmen bei Verletzungen des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts befugt, die Verhängung eines Durchführungsverbots zu beantragen.
KOG, 20.12.2005, 16 Ok 6/05