§ 237 EO; § 33 GBG; § 94 Abs 2 GBG; § 114 Abs 4 Geo; § 144 Abs 8 Geo; § 122 GBG
Der OGH nimmt zur Vollziehung konkursgerichtlich genehmigter Grundbuchseintragungen Stellung und erläutert, dass allfällige Zustellungsmängel im Rekurs gegen die Genehmigung und nicht im Rekurs gegen die Vollzugsanordnung geltend gemacht werden müssen.