§ 1 Abs 1 AuskunftspflichtG; § 13 Abs 3 AVG; § 17 AVG
Der VwGH erörtert, dass die Einforderung einer Auskunft zum Ziel einer effektiveren Unternehmensplanung keinen Nachweis eines rechtlichen Interesses voraussetzt. Weiters nimmt er eine Abgrenzung zur Akteneinsicht vor.