§ 879 ABGB
Der OGH erörtert, dass bei einer Pfandbestellung eine Ungleichgewichtung zwischen Haftungsausmaß und finanziellen Möglichkeiten des Pfandschuldners nicht maßgeblich ist, da eine Befriedigung des Pfandgläubigers nur aus den Erträgen des Pfandverkaufs erfolgt.