§ 22 UStG; § 6 Abs 1 Z 16 UStG
Der VwGH erörtert, dass Erträge aus der entgeltlichen Gewährung einer Servitut nicht vom Anwendungsbereich der Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG erfasst sind.
VwGH, 30.10.2003, 2000/15/0109
§ 22 UStG; § 6 Abs 1 Z 16 UStG
Der VwGH erörtert, dass Erträge aus der entgeltlichen Gewährung einer Servitut nicht vom Anwendungsbereich der Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG erfasst sind.
VwGH, 30.10.2003, 2000/15/0109