§ 22 Abs 2 GmbHG; § 93 Abs 4 GmbHG; § 16 Abs 4 AußStrG; § 510 Abs 3 ZPO
Der OGH erörtert, dass auch ein bereits aus der GmbH ausgetretener Gesellschafter Informationsbefugnisse besitzt und Recherchen bezüglich der bis zum Austrittszeitpunkt begründeten Gewinnansprüche anstellen darf.