§ 56 MSchG aF
Der OGH erläutert, dass nach einem Unterlassungsvergleich keine Grundlage mehr für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung besteht.
OGH, 16.10.2001, 4 Ob 243/01s
§ 56 MSchG aF
Der OGH erläutert, dass nach einem Unterlassungsvergleich keine Grundlage mehr für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung besteht.
OGH, 16.10.2001, 4 Ob 243/01s