§ 17 EKHG; § 1489 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein die Haftung befürwortendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschädigungen für 30 Jahre verhindert und verneint das Erfordernis der Einbringung einer zweiten Feststellungsklage bei Ablauf der 30jährigen Frist.