§ 97 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Anspruch des wohnbedürftigen Ehepartners auf Erhaltung der Ehewohnung bei Unzumutbarkeit, die auch bei fehlenden finanziellen Mitteln des anderen Ehegatten anzunehmen ist, nicht besteht. Weiters legt der erkennende Senat dar, dass die Veräußerung der Ehewohnung bei fehlenden Rechtfertigungsgründen und Verschulden des Ehepartners eine Schadenersatzpflicht des verfügungsbefugten Ehepartners begründen kann.