Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Verantwortlichkeit des Quasiherstellers, die durch den Anschein der Eigenproduktion bzw der Kennzeichnung des Produkts mit der eigenen Marke oder einem sonstigen Erkennungszeichen begründet wird.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 PHG; § 3 PHG; § 5 PHG