§ 110 TKG; Art 133 Z 4 B-VG; Art 5 a Abs 3 RL 90/387/EWG
Der VwGH setzt beschlussmäßig ein bei ihm anhängiges telekommunikationsrechtliches Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH aus. Der VwGH fragt, ob Art 5 a Abs 3 der Mobilfunkrichtlinie unmittelbar anwendbar ist und ob sich der Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch auf innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften bezieht.