§ 356 Abs 3 GewO; § 82 Abs 7 AVG
Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind nach neuester Regelung auch ohne Erhebung von Einwendungen Partei. § 42 AVG sieht jedoch Präklusionsfolgen für den Fall vor, dass die Nachbarn nicht spätestens am Tag vor der Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Augescheinsverhandlung Einwendugen gegen die Anlage erheben.