§ 188 Abs 1 lit b BAO
Ein durch gemeinsamen Kaffeeschmuggel erzielter Gewinn begründet gemeinsam erzielte Einkünfte. Der Betrieb des Kaffeeschmuggels ist steuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist kein Hindernis für die Erhebung einer Abgabe.