§ 105 ArbVG
Obzwar die nach § 105 Abs 4 ArbVG vorgesehene Stellungnahme an keine bestimmte Form gebunden ist, muß in einer Erklärung des Betriebsrates doch seine Absicht zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Eine bloße Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht ist keine Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung.