§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG
Für den Schutz des Fortbestandes wohlerworbener Rechte gibt es in Österreich kein eigenes Grundrecht. Die Änderung einer Betriebsvereinbarung betreffend Betriebspensionen macht eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmers und der Mitarbeiter erforderlich.