§ 1299 ABGB
Ein Unternehmensberater haftet als Sachverständiger nach § 1299 ABGB. Er hat sich grundsätzlich auf den ihm erteilten Auftrag zu beschränken, muß den Auftraggeber jedoch bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte über einen zu eng gefassten Auftrag aufklären bzw dessen Erweiterung anregen.