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Anwaltliches Kostenpfandrecht und gehörige Fortsetzung des Verfahrens

Wirtschaftsrechtecolex 2000/40ecolex 2000, 108 - 109 Heft 2 v. 1.2.2000

§ 1497 ABGB; § 19 a RAO

Der zuletzt beauftragte Anwalt inkassiert nach Prozessgewinn die an ihn gezahlten gesamten Kosten als Treuhänder (anteilig) auch für seine Vorgänger. Als Treuhänder trifft ihn bei Sicherungsbedarf auch die Pflicht zur Pfandwahung für seine Vorgänger

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