§ 1497 ABGB; § 19 a RAO
Der zuletzt beauftragte Anwalt inkassiert nach Prozessgewinn die an ihn gezahlten gesamten Kosten als Treuhänder (anteilig) auch für seine Vorgänger. Als Treuhänder trifft ihn bei Sicherungsbedarf auch die Pflicht zur Pfandwahung für seine Vorgänger