§ 896 ABGB; § 1035 ABGB; § 1043 ABGB
Der Regreßanspruch eines in Anspruch genommenen Gesamtschuldners gegen einen Mitschuldner kann nicht auf § 896 ABGB gestützt werden. Der Gesamtschuldner kann sich jedoch auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. auf Schadenersatz berufen. Ob der Mitschuldner dem Vorprozess als Nebenintervenient beigetreten ist oder nicht, ist unerheblich.