§ 8 Abs 1 und 2 KStG
Der VwGH setzt sich mit der Frage auseinander, ob in einem Wiederaufleben eines bedingten Forderungsverzichtes infolge Nichteinhaltens einer Bedingung (hier: Zahlung der Restforderung binnen Jahresende) eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden kann.