Zusammenfassung: Die Generalprokuratur geht in der Entscheidung Gw 357/99 vom 12.11.1999 davon aus, dass für die Verrechnung der Wertgebühr für die Leistungen von Mitarbeitern eines Wirtschaftstreuhänders nach § 30 Z 1 GebAG vorzunehmen sei und nicht nach § 34 GebAG. Der Autor tritt dieser Auffassung entgegen, indem er auf den Sinn der Berechnung der Wertgebühr auf der Basis der Zeitgebühr des Wirtschaftstreuhänders und seiner qualifizierten Mitarbeiter eingeht.