§ 1 AngG
Der OGH nimmt zu der Frage Stellung, ob die Tätigkeit eines PC-Operators als Kanzleiarbeit iSd § 1 Abs 1 AngG zu qualifizieren ist, Stellung. Er geht dabei davon aus, dass das AngG nicht zwischen höheren und niedrigeren Kanzleiarbeiten differenziert. Nur Dienste rein mechanischer Natur seien keine als Angestellten eigenschaft begründende Kanzleitätigkeit.