§ 2 Abs 2 Z 1 SDG
Als vertrauensunwürdig gilt das Verhalten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, wonach dieser als gerichtlich beeideter Sachverständiger ein Gutachten gleichsam in eigener Sache erstattet. Dabei ist nicht entscheidend, dass die von ihm erstatteten Gutachten wider besseres Wissen, falsch und in Schädigung öffentlicher Interessen erstattet worden sind.