Zusammenfassung: § 12 Abs 3 WAG (Verbot der Werbung für bestimmte Geldanlagen per Telefon gegenüber Verbauchern) sowie § 101 TKG (Telefonwerbeverbot) stehen nicht zueinander im Spezialitätsverhältnis. Grundsätzlich gilt die Lex-Posterior-Regelung. Trotz unterschiedlicher Akzentuirung der Schutzzwecke wird durch beide Bestimmungen dasselbe Verhalten unter Strafe gestellt, nämlich ein Telefonanruf zu Werbezwecken. Die Verurteilung nach beiden Normen wäre ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.