§ 880 a ABGB
Bei nicht formgerechtem Abruf einer Garantie hat die Bank die Verpflichtung, dies zu beanstanden. Die Bank ist hingegen nicht verpflichtet, eine über die Garantiefrist hinausgehende Nachfrist zu gewähren.
OGH 3.2.2000, 2 Ob 339/99p
§ 880 a ABGB
Bei nicht formgerechtem Abruf einer Garantie hat die Bank die Verpflichtung, dies zu beanstanden. Die Bank ist hingegen nicht verpflichtet, eine über die Garantiefrist hinausgehende Nachfrist zu gewähren.
OGH 3.2.2000, 2 Ob 339/99p