§ 1167 ABGB; § 1295 ABGB
Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass die Mangelhaftigkeit des fehlerhaften Werkes aus technischer Sicher hätte behoben werden können, dies jedoch mit unhaltbaren optischen Beeinträchtigungen verbunden gewesen wäre. Der OGH äußert sich zu den daran anknüpfenden Fragen der Verbesserung.