§ 33 TP 8 GebG
Da für Österreich seit 1994 die Bestimmungen des EWR-Abkommen gelten, war die gebührenrechtliche Ersatzbeurkundung für Auslandsdarlehen auf im Jahr 1994 aufgenommene Auslandsdarlehen nicht mehr anwendbar.
§ 33 TP 8 GebG
Da für Österreich seit 1994 die Bestimmungen des EWR-Abkommen gelten, war die gebührenrechtliche Ersatzbeurkundung für Auslandsdarlehen auf im Jahr 1994 aufgenommene Auslandsdarlehen nicht mehr anwendbar.