Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob für die Beglaubigung einer Prozessvollmacht durch einen Rechtsberater dieselben Vorschriften anzuwenden sind, die für die Beglaubigung einer Urkunde durch einen Rechtsberater im Allgemeinen gelten. In einer Anmerkung wird auf die Eigenart der Beglaubigung im polnischen Recht zusätzlich eingegangen.
Rechtsgrundlagen: Art 89 plZPO; Art 6 Abs 2 plRechtsberaterG

