Zusammenfassung: In angesprochenem Judikat wird eindeutig festgestellt, dass im Zuge einer gerichtlichen Anfechtung einer rechtskräftigen Inbetriebnahmegenehmigung die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Baugenehmigung nicht verfahrensgegenständlich ist und eine Überprüfung auch nicht beantragt werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass im Rahmen der Überprüfung der Inbetriebnahmegenehmigung allein die konsensmäßige Errichtung des Bauwerks, nicht aber Fragen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen gewesen wären, Gegenstand der behördlichen Tätigkeit ist.

