Zusammenfassung: Das serbische OHG stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob seitens des Klägers, der im Ausland seinen Sitz (Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt) hat, in dessen Klageschrift die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten mit Sitz (Aufenthalt) in Serbien besteht, demgegenüber eine Zustellung des Schriftverkehrs erfolgen kann. Ist andernfalls die Verwerfung der Klage zulässig? Mit Anmerkungen von Michael Wietzorek.

