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SERBIEN - Bevollmächtigter für den Empfang von Schriftstücken bei Kläger mit Sitz im Ausland

RechtsprechungZivilprozessrechtAnm. v. Michael Wietzorek, Examenskanditat an der Universität Erlangen-Nürnbergeastlex 2010/2eastlex 2010, 40 Heft 1 v. 1.1.2010

Zusammenfassung: Das serbische OHG stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob seitens des Klägers, der im Ausland seinen Sitz (Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt) hat, in dessen Klageschrift die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten mit Sitz (Aufenthalt) in Serbien besteht, demgegenüber eine Zustellung des Schriftverkehrs erfolgen kann. Ist andernfalls die Verwerfung der Klage zulässig? Mit Anmerkungen von Michael Wietzorek.

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