Zusammenfassung: Das russische OWG hatte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Beschlüsse, die in einer wiederholt einberufenen Aktionärsversammlung gefasst werden, nichtig sind, wenn es bei der ersten Aktionärsversammlung zu einer wesentlichen Verletzung der Einberufungsvorschriften gekommen war (in diesem Fall: Nichteinhaltung der Einberufungsfrist). Mit Anmerkungen von Rainer Wedde.

