Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung ging es um die Frage, inwieweit der polnische Gerichtshof II. Instanz, sofern er in einer Rechtsfrage einen möglichen Konflikt zwischen dem innerstaatlichen Recht (hier plZPO) und dem Gemeinschaftsrecht annimmt, berechtigt ist, dem polnische OG vorzulegen oder aber darüber selbst urteilen bzw. direkt dem EuGH vorlegen muss. Mit Anmerkungen von Alexander Patsch.

