Zusammenfassung: Für deliktische Schadenersatzforderungen ist eine (absolute) Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Schadenseintritt maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: Art 442 § 1 Satz 2 plZGB
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Zusammenfassung: Für deliktische Schadenersatzforderungen ist eine (absolute) Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Schadenseintritt maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: Art 442 § 1 Satz 2 plZGB
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