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Ungarn-Deliktshaftung für den staatlichen Zwangsverwalter einer Wirtschaftsgesellschaft

Internationales RechtKüpper, Priv.Doz. Dr. Herbert, Geschäftsführer, Institut für Ostrecht, Müncheneastlex 2005/14eastlex 2005, 189 - 191 Heft 4 v. 1.8.2005

Zusammenfassung: Wenn ein staatlich bestellter Zwangsverwalter eines Unternehmens einem Dritten Schaden verursacht, haftet dafür der Staat und nicht das zwangsverwaltete Unternehmen, selbst wenn der Zwangsverwalter in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht. Auch wenn der Verwalter die Aufgaben eines leitenden Angestellten erfüllt, macht ihn das nicht zu einem Gesellschaftsorgan.

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