Zusammenfassung: Wenn ein staatlich bestellter Zwangsverwalter eines Unternehmens einem Dritten Schaden verursacht, haftet dafür der Staat und nicht das zwangsverwaltete Unternehmen, selbst wenn der Zwangsverwalter in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht. Auch wenn der Verwalter die Aufgaben eines leitenden Angestellten erfüllt, macht ihn das nicht zu einem Gesellschaftsorgan.

