Zusammenfassung: Einen Steuervorteil in Form der Ersparnis von Dienstgeberbeitrag und Dienstgebersteuerpflichten kann man nur lukrieren, wenn man die vom Gesetzgeber gewollten Ziele erfüllt. Dies wird von den Steuerbehörden beurteilt. Demnach kann auch die an die Arbeitnehmer teilweise weitergereichte Zahlung eines Arbeitgebers an eine Gegenseitge Versicherungskasse als rechtsmißbräuchlich und dadurch steuerpflichtig qualifiziert werden.

