Zusammenfassung: Für Verzugszinsen gelten in Polen dieselben Verjährungsfristen wie für wiederkehrende Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptforderung, etwa aus einem unternehmerischen Kaufvertrag schon früher verjährt.
Rechtsgrundlagen: Art. 118 plZGB; Art. 554 plZGB

