Zusammenfassung: Bei Einwänden gegen Schiedssprüche liegt die Beweislast der nicht ordnungsgemäßen Benachrichtigung über das Schiedsverfahren bei der Partei, gegen die der Schiedsspruch ergangen ist.
Rechtsgrundlagen: Art. 36 Gesetz über die internationale Wirtschaftsarbitrage; Art. V New Yorker Übereinkommen; Art. 239 Pkt. 4 Wirtschaftsprozessgesetz; Art. 244 Pkt. 2 Wirtschaftsprozessgesetz

