Zusammenfassung: Durch eine Gesetzesänderung konnten Pfandgläubiger eine öffentliche Versteigerung der Pfandsache durch einen Notariatsakt erzwingen. Dies galt aber nur für jene Fälle, in denen das Pfandrecht erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeräumt wurde, während die älteren Pfandrechte erst dann zur Versteigerung führten, wenn in einem Prozess ein Exekutionstitel erwirkt worden war. Diese Schlechterstellung der Pfandbesteller, die das Pfandrecht nach Inkrafttreten eingeräumt hatten gegenüber jenen, die dies schon vor der Änderung getan hatten, war nicht begründbar und gleichheitswidrig.

