Zusammenfassung: Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Ungarn sind nur bei der Gründung und der Ausübung eines Betriebes gleich zu behandeln. Sie sind nicht zur Gründung oder zur Teilnahme an einer Wirtschaftsgesellschaft berechtigt. Deshalb können sie auch keine Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben.

