Zusammenfassung: Entgegen der bisherigen stRspr kommt der GesbR auch nach polnischen Recht nicht nur keine Rechtsfähigkeit zu, sie ist auch nicht konkursfähig. Eine GesbR erfüllt den Unternehmerbegriff des § 1 Abs. 1 plKO nicht.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 plKO; § 2 Abs. 2 plWiTG

