Zusammenfassung: Vorgesellschaften sind nicht berechtigt, als Gesellschafter andere Wirtschaftsgesellschaften zu gründen. Eine noch nicht ins Firmenbuch eingetragene Gesellschaft ist nämlich selbst noch keine Gesellschaft.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 WGG; § 15 Abs. 1 WGG; § 16 Abs. 2 WGG

