Zusammenfassung: Die handelsrechtlichen Bestimmungen über den Zinssatz bei Verzugszinsen ohne dementsprechende Vereinbarung sind ausreichend konkretisierbar. Eine subsidiäre Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen kommt daher nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § Regierungsanordnung Nr. 87/1995 Slg; § 369 skHGB; § 502 skHGB

