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Ungarn - "Übertragung" des Optionsrechtes?

Internationales RechtSzécsényi, Lászlóeastlex 2004/13eastlex 2004, 192 Heft 4 v. 1.8.2004

Zusammenfassung: Obwohl Optionsrechte höchstpersönlich ist, haben Wirtschaftsgesellschaften die Möglichkeit, Dritte zu benennen, die das Recht ausüben dürfen. Ein entsprechendes Optionsrecht kann daher auch im Grundbuch eingetragen werden.

Rechtsgrundlagen: § 328 huBGB; § 373 Abs. 4 huBGB; § 374 huBGB; § 375 huBGB; § 685c huBGB; § 49 huGBG

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