Zusammenfassung: Obwohl Optionsrechte höchstpersönlich ist, haben Wirtschaftsgesellschaften die Möglichkeit, Dritte zu benennen, die das Recht ausüben dürfen. Ein entsprechendes Optionsrecht kann daher auch im Grundbuch eingetragen werden.
Rechtsgrundlagen: § 328 huBGB; § 373 Abs. 4 huBGB; § 374 huBGB; § 375 huBGB; § 685c huBGB; § 49 huGBG

